Die Umstellungs-Knospe für Verarbeitung ist für Produkte, die die Bio-Verordnung erfüllen aber noch nicht vollumfänglich den Bio Suisse Richtlinien entsprechen. Produkte in dieser Kategorie sind bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung wird für maximal zwei Jahre erteilt. Nach Ablauf der Frist muss das Produkt vollumfänglich weisungskonform sein oder jeglicher Hinweis auf die Knospe muss entfernt werden.
Umstellungsvermerk
Der Umstellungsvermerk: "Hergestellt im Rahmen der Umstellung auf die Bio Suisse Richtlinen" ist obligatorisch.
Vorgaben Anwendung des Labels: Teil 3 Verpackungen.
Für Produkte mit Rohstoffen, die mindestens zu 90 % aus der Schweiz stammen und die, wenn vearbeitet, in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein hergestellt wurden.